AGB
music
company
Veranstaltungsservice Pietzko
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
gültig ab 01. 01. 2007
Allgemeines
Nachfolgend
ist
die
Firma
Veranstaltungsservice
music
company
mit
Sitz
Datteln
als
Verkäufer
oder
Vermieter
aufgeführt.
Sollten
einzelne
Regelungen
der
nachstehenden
Bedingungen
unwirksam
sein
oder
werden,
bleiben
die
übrigen
Bestimmungen
sowie
die
Rechtswirksamkeit
des
Gesamtvertrages
hiervon
unberührt.
Alle
Änderungen
dieser
Geschäftsbedingungen müssen schriftlich erfolgen, ansonsten haben diese keine Wirkung.
Preise
Die
ausgewiesenen
Preise
sind
Nettopreise
EUR
und
verstehen
sich
zzgl.
der
gesetzlichen
Mehrwertsteuer
ab
Lager
Datteln,
bzw. Waltrop, später nur noch Lager genannt. Unser Angebot ist freibleibend.Preisänderungen behalten wir uns vor.
Lieferung von Verkaufsprodukten
Ab
Lager
auf
Rechnung
und
Gefahr
des
Empfängers.
Versandart
nach
Wahl
des
Empfängers.
Transport-
und
Verpackungsschäden
müssen
sofort
der
Bahn,
der
Post
oder
dem
Spediteur
angezeigt
werden,
sonstige
Reklamationen
können nur innerhalb von 8 Tagen ab Empfangsdatum angenommen werden.
Lieferung von Mietmaterial
Ab Lager auf Rechnung und Haftung des Empfängers.
Versicherung und Haftung für Mietmaterial
Die
gemieteten
Gegenstände
sind
grundsätzlich
niemals
bei
uns
versichert.
Für
die
Versicherung
des
Vermietungsmaterials,
ab
Lager
oder
Ladekante
des
Anlieferfahrzeuges
unserer
Firma,
ist
im
vollen
Umfang
(Verlust,
Beschädigung,
Vandalismus,
etc.)
der
Mieter
zuständig.
Die
Kosten
gehen
zu
Lasten
des
Mieters.
Der
Mieter
haftet
auch
im
vollem
Umfang
bei
Bedienung
der
gemieteten
Anlage
von
einem
unserer
Mitarbeiter.
Mehrere
Mieter
haften
als
Gesamtschuldner.
Der
Vermieter
haftet
nur
für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Lieferfristen von Verkaufsprodukten
Die
Lieferungen
erfolgen
binnen
30
Tagen.
Sollte
eine
Lieferung
in
dieser
Frist
nicht
möglich
sein,
so
ergeht
eine
gesonderte
Benachrichtigung
mit
der
Bitte
um
entsprechende
Bestätigung;
vorstehende
Bestimmungen
gelten
nicht
für
Aufträge
auf
Lieferung
von
Messe-
und
Produktneuheiten.
Jede
Teillieferung
gilt
als
selbständiges
Geschäft.
Wird
die
Lieferung
infolge
eines
Umstandes,
den
der
Verkäufer
nicht
zu
vertreten
hat,
ganz
oder
teilweise
unmöglich,
so
ist
der
Verkäufer
berechtigt,
seine Lieferungsverpflichtungen ganz oder teilweise aufzuheben.
Mietdauer
Die
Mietdauer
beginnt
mit
dem
Tag,
an
dem
das
Vermietungsmaterial
das
Lager
des
Vermieter
verlässt,
und
zwar
abhängig
davon,
ob
die
Anlieferung
durch
den
Vermieter,
einem
Spediteur
oder
eine
Selbstabholung
des
Mieter
erfolgt.
Die
Mietdauer
wird
einzelvertraglich
vereinbart.
Sie
endet
in
jedem
Fall
aber
erst
an
dem
Tag,
an
dem
sämtliche
überlassene
Mietobjekte
zurück
im
Lager
des
Vermieters
sind.
Bei
Abholung
oder
Lieferung
des
Vermieters
ist
das
Vermietungsmaterial
in
zugänglichem
und
transportfähigem
Zustand
bereitzuhalten.
Kann
dies
durch
Verschulden
des
Mieters
nicht
gewährleistet
werden,
verlängert
sich
die
Mietdauer
entsprechend
und
der
Mieter
hat
die
Kosten
einer
erneuten
Anfahrt
und
deren
Folgekosten zu tragen.
Catering und Übernachtungen
Catering
und
Übernachtungen
(Einzelzimmer
mind.
3
Sterne)
sind
bei
Vermietungsaufträgen
im
vollem
Umfang
vom
Mieter
und
Auftraggeber
zu
stellen
und
zu
bezahlen.
Für
jeden
Tagessatz
(max.
14
Stunden
incl.
An-
und
Abfahrt)
jedes
Mitarbeiters
müssen
min.
2
Mahlzeiten
bereitstehen,
von
der
eine
warm
sein
muss
(KEIN
FASTFOOD
UND
KEIN
LSG-CATERING),
außerdem
muss
für
genügend
unalkoholische
Getränke
während
der
ganzen
Zeit
gesorgt
sein
(Tee,
Kaffee,
Wasser,
Cola,
Limo,
Saft).
Sollte
dies
nicht
eingehalten
werden,
berechnen
wir
Ihnen
pro
Tag
und
Mann
oder
Frau
38.-EU
zzgl.
der
gesetzlichen Mwst. für das Catering und 80.-EU zzgl. der gesetzlichen Mwst. für Übernachtungen .
Zahlungsbedingungen
Zahlungen
per
Vorkasse,
Barzahlung.
Werden
mit
uns
hierzu
abweichende
Zahlungsbedingungen
vereinbart,
so
bedürfen
sie
unserer
schriftlichen
Bestätigung.
Der
Käufer
oder
Mieter
ist
vollautomatisch
bei
nicht
Einhaltung
der
Zahlungsziele
nach
dem
8
Überziehungstag
in
Verzug.
Bei
Zahlungsverzug
des
Käufers
oder
Mieters
ist
der
Verkäufer
berechtigt,
Verzugszinsen
mit
12
%
p.a.
über
dem
Diskontsatz
der
Deutschen
Bundesbank
zu
berechnen.
Sie
sind
höher
oder
niedriger
anzusetzen,
wenn
der
Verkäufer
eine
Belastung
mit
einem
höheren
Zinssatz
oder
der
Käufer
oder
Mieter
eine
geringere
Belastung
nachweist.
Sollte
der
Mieter
bei
Mieten
die
länger
als
2
Tage
dauern
mit
mehr
als
24
Stunden
in
Zahlungsverzug
geraten,
so
ist
der
Vermieter
berechtigt,
ohne
Mahnung
oder
Friststellung
das
Mietmaterial
ganz
oder
teilweise
zu
demontieren
und
wieder
einzulagern
auf
Kosten des Mieters.
Eigentumsvorbehalt
Verkäufer
und
Vermieter
behält
sich
das
Eigentum
an
sämtlichen
von
ihm
gelieferten
Waren
bis
zur
Bezahlung
seiner
gesamten
Forderungen
aus
der
Geschäftsverbindung
vor.
Sollte
der
Käufer
oder
Mieter
länger
als
14
Tage
in
Verzug
kommen,
behält
sich
der
Vermieter
oder
Verkäufer
das
Recht
vor
alle
Gegenstände
aus
dem
Objekt
des
Mieters
oder
Käufers
oder
dritter
zu
demontieren.
Das
geht
zu
vollen
Lasten
und
Kosten
des
Mieters
oder
Käufers.
Gleichzeitig
gilt
bei
festinstallierten
Gegenständen
jeglicher
Art
von
uns,
das
Außerinkraftsetzen
des
Hausrechtes
des
Mieters
oder
Käufers,
d.h.
das
auch
festinstallierte
Gegenstände
demontiert
werden
dürfen
bei
Nichteinhaltung
der
Zahlungsziele.
Dies
gilt
auch
dann,
wenn
der
Kaufpreis
für
bestimmte
vom
Käufer
bezeichnete
Warenlieferung
bezahlt
ist.
Bei
laufender
Rechnung
gilt
das
vorbehaltene
Eigentum
als
Sicherung
für
die
Saldoforderung
des
Verkäufers,
Die
Be-
oder
Verarbeitung
von
vom
Verkäufer
gelieferten,
noch
in
seinem
Eigentum
stehenden
Waren
erfolgt
im
Auftrage
des
Verkäufers,
ohne
dass
daraus
für
diesen
Verbindlichkeiten
erwachsen.
Wird
die
vom
Verkäufer
gelieferte
Ware
mit
anderen
Gegenständen
vermischt
oder
verbunden,
so
tritt
der
Käufer
hierdurch
seine
Eigentums-
bzw.
Miteigentumsrechte
an
dem
vermischten
Bestand
oder
an
dem
neuen
Gegenstand
an
den
Verkäufer
ab.
Der
Käufer
ist
verpflichtet,
dem
Verkäufer
Zugriffe
dritter
Personen
auf
die
unter
Eigentumsvorbehalt
gelieferten
Waren
unverzüglich
unter
Übersendung
eines
Pfändungsprotokolls
sowie
einer
eidesstattlichen
Versicherung
über
die
Identität
des
gepfändeten
Gegenstandes
mit
der
gelieferten
Ware
anzuzeigen.
Der
Käufer
haftet
für
Kosten
und
Schäden,
die
durch
derartige
Zugriffe
entstehen.
Der
Käufer
darf
die
gelieferte
Ware
und
die
aus
der
Bearbeitung
oder
Verarbeitung
entstehenden
Sachen
nur
im
regelmäßigen
Geschäftsverkehr
veräußern.
Veräußert
der
Käufer
Sachen
des
Verkäufers,
solange
noch
ein
Eigentumsvorbehalt
des
Verkäufers
besteht,
seinerseits
im
Ziel
weiter,
so
darf
er
die
Ware
dem
Drittkäufer
nicht
vor
der
Bezahlung
aller
seiner
Verpflichtungen
gegenüber
dem
Käufer
übereignen.
Bis
dahin
bleibt
das
bisherige
Eigentum
oder
Miteigentum
des
Verkäufers
gegenüber
dem
Drittkäufer
vorbehalten.
Der
Käufer
ist
verpflichtet,
die
Rechte
des
Verkäufers
gegenüber
dem
Drittkäufer
in
jeder
erforderlichen
Weise
zu
wahren.
Veräußert
der
Käufer
die
gelieferte
Ware
im
Rahmen
des
regelmäßigen
Geschäftsverkehrs
an
einen
Dritten
durch
Abschluss
eines
Teilzahlungsvertrages,
in
welchem
der
Verkäufer
die
Mithaftung
der
Finanzierungsgesellschaft
gegenüber
übernimmt,
so
kann
der
Verkäufer
den
Käufer
im
Falle
der
Rückbelastung
aus
der
ihm
abgetretenen
Darlehensforderung
auch
dann
in
Anspruch
nehmen,
wenn
die
Voraussetzungen
für
die
Rückbelastungen
nach
den
Bedingungen
der
Finanzierungsgesellschaft
nicht
vorliegen,
Im
Falle
der
Rückbelastung
ist
der
Verkäufer
berechtigt,
von
dem
mit
dem
Käufer
abgeschlossenen
Kaufvertrag
zurückzutreten.
Das
gleiche
Recht
steht
dem
Verkäufer
schon
vor
der
Rückbelastung
zu,
falls
sich
die
Verhältnisse
des
Drittkäufers
(Kreditnehmer)
wesentlich
verändern.
Der
Käufer
tritt
hiermit
schon
jetzt
bis
zur
völligen
Tilgung
aller
Forderungen
des
Verkäufers
aus
Warenlieferungen,
die
ihm
aus
Veräußerung
oder
einem
sonstigen
Rechtsgrunde
hinsichtlich
der
vom
Verkäufer
gelieferten
Ware
gegen
seinen
Abnehmer
zustehenden
Forderungen
mit
ihrer
Entstehung
in
voller
Höhe
mit
dringlicher
Wirkung
und
mit
allen
Nebenrechten
im
voraus
sicherungshalber
an
den
Verkäufer
ab.
Infolgedessen
ist
bis
zur
Erfüllung
sämtlicher
dem
Verkäufer
gegenüber
dem
Käufer
zustehenden
Ansprüche
Verpfändung
der
Abtretung
von
Forderungen,
insbesondere
an
Finanzierungsinstitute,
ohne
schriftliche
Zustimmung
des
Verkäufers
unzulässig.
Kommt
der
Käufer
mit
einem
Teil
seiner
Verpflichtung
gegenüber
dem
Verkäufer
in
Verzug,
so
hat
er
die
Drittschuldner
von
der
Abtretung
in
Kenntnis
zu
setzen,
diese
aufzufordern,
Zahlung
nur
noch
an
den
Verkäufer
zu
leisten,
sich
jeder
Einziehungshandlung
zu
enthalten
und
dem
Verkäufer
ein
Verzeichnis
der
weiterverkauften
Ware,
für
die
noch
ein
Vorbehalt
besteht,
bzw.
der
entstehenden
Forderung
zu
übergeben.
Übersteigt
der
Wert
der
dem
Verkäufer
gegebenen
Sicherungen
dessen
Lieferungsanforderungen
insgesamt
um
mehr
als
20
%,
so
ist
der
Verkäufer
auf
Verlangen
des
Käufers
insoweit
zur
Rückübertragung
verpflichtet.
An
dem
Erlös,
der
getrennt
aufzubewahren
ist,
erwirbt
der
Verkäufer
Eigentum.
Der
Verkäufer
kann
von
dem
Käufer
im
übrigen
jederzeit
die
Bekanntgabe
des
Kunden
sowie
die
Höhe
und
des
Rechtsgrundes
der
Forderungen
verlangen,
auf
die
sich
die
unter
Abs.
6
vereinbarte
Abtretung
bezieht.
Der
Verkäufer
kann
weiterhin
verlangen,
dass
der
Käufer
die
Abtretung
der
Forderung
seinen
Abnehmern
bekannt
gibt,
der
Käufer
hat
zu
diesem
Zweck
dem
Verkäufer
Einsichtnahme
in
seine
Bücher
und
Rechnungen
zu
gestatten.
Der
Verkäufer
hat
Befugnis
zur
Einziehung
der
abgetretenen
Forderungen;
ihm
steht
das
Recht
der
Benachrichtigung
des
Schuldners
des
Käufers
zu.
Der
Käufer
ist
jedoch
ermächtigt
diese
Forderungen
so
lange
für
den
Verkäufer
einzuziehen,
als
er
seinen
Zahlungsverpflichtungen
diesem
gegenüber
ordnungsgemäß
nachkommt.
Der
Verkäufer
ist
berechtigt,
bei
Zahlungsverzug
oder
Zahlungsschwierigkeit
sofortige
Herausgabe
der
noch
nicht
weiterverkauften
Waren
zu
verlangen.
Bis
zur
Herausgabe
hat
der
Käufer
die
im
Eigentum
des
Verkäufers
stehenden
Waren
für
diesen
getrennt
von
anderen
Waren
zu
lagern,
als
Eigentum
des
Verkäufers
zu
kennzeichnen,
sich
jeder
Verfügung
darüber
zu
enthalten
und
dem
Verkäufer
ein
Verzeichnis
seines
Eigentums
zu
übergeben.
Der
Käufer
ist
verpflichtet,
die
Ware
gegen
Feuer
und
Diebstahlgefahr
zu
versichern
und
dem
Verkäufer
auf
Verlangen
den
Abschluss
der
Versicherung
nachzuweisen.
Alle
Ansprüche
an
den
Versicherer
aus
diesem
Vertrag hinsichtlich der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren gelten hierdurch als an den Verkäufer abgetreten.
Garantie von Verkaufsprodukten
Wir
übernehmen
die
Gewährleistung
für
die
von
uns
gelieferten
Artikel
für
die
Dauer
eines
halben
Jahres
ab
Datum
des
Lieferscheins.
Der
Garantieanspruch
erstreckt
sich
lediglich
auf
Bauteile.
Lampen,
Leuchtstoffröhren,
Pumpen,
Schalter,
Blitzröhren,
etc.
sind,
entsprechend
den
Bestimmungen
des
Herstellers,
von
jeglicher
Gewährleistung
ausgenommen.
Werden
Betriebs-
oder
Wartungsanweisungen
des
Verkäufers
nicht
befolgt,
Änderungen
an
den
Produkten
vorgenommen,
Teile
ausgewechselt
oder
Verbrauchsmaterialien
verwendet,
die
nicht
den
Originalspezifikationen
entsprechen,
so
entfällt
jede
Gewährleistung.
Ersatzteil- und Reparaturversand
Ersatzteile
und
Reparaturen
werden
grundsätzlich
nur
gegen
Nachnahme
versandt.
Bei
Garantiefällen
erhalten
Sie
umgehend
die
entsprechende
Gutschrift,
wenn
das
defekte
Teil
bei
uns
eingetroffen
ist.
Garantievorausersatz
kann
im
Rahmen
dieser
Bestimmung nicht gewährt werden.
Reparatur von Verkaufs- oder Vermietungsmaterial
Darf
nur
von
uns
oder
einer
von
uns
beauftragten
Firma
ausgeführt
werden.
Die
Kosten
sind
vom
Käufer
oder
Mieter
zu
tragen.
Haftung allgemein
Für Schäden, die durch den Gebrauch unserer Artikel entstehen, haften wir nicht.
Verlust/Beschädigung der Mietobjekte
Bei
Verlust
oder
Beschädigung
jeglicher
Art
des
Mietobjektes
hat
der
Mieter
dem
Vermieter
unverzüglich
schriftlich
hierüber
Meldung
zu
machen.
Ist
der
Verlust
oder
die
Beschädigung
auf
ein
Verhalten
Dritter
zurückführen
hat
der
Mieter
darüber
hinaus
eine
polizeiliche
Anzeige
zu
erstatten
und
vorzulegen.
Bei
Verlust
oder
Beschädigung
des
Vermietungsmaterials
hat
der
Mieter
geldwerten
Ersatz
in
Höhe
des
Wiederbeschaffungspreises
zu
leisten.
Bis
zum
Empfang
der
Entschädigung
ist
das
Vermietungsmaterial weiter zu zahlen.
Haftung des Vermieters
Die
vertragliche
und
deliktische
Haftung
des
Vermieters
gegenüber
dem
Mieter
wird
auf
das
gesetzlich
zulässige
Maß
beschränkt.
Hiernach
haftet
der
Vermieter
für
eine
grob
fahrlässige
bzw.
vorsätzliche
Schadensverursachung
durch
ihre
leitenden
Arbeitskräften
oder
ihrer
Erfüllungshilfen.
Für
Folgeschäden,
die
der
Mieter
oder
eine
Dritter
infolge
der
Verzögerung
der
Lieferung
oder
des
Auf-
bzw.
Abbau´s
,
während
der
Mietdauer
notwendig
werdenden
Reparaturen
des
Verleihmaterials
und
der
damit
verbundenen
Ausfallzeiten
erlitten
hat,
übernimmt
der
Vermieter
keine
Haftung.
Bei
der
Verletzung
wesentlicher
Vertragspflichten
(Überlassung
des
Mietobjektes)
haftet
der
Vermieter
für
jedes
schuldhafte
Verhalten.
In
diesen
Fällen
ist
die
Haftung
des
Vermieters
auf
den
Ersatz
des
dem
Mieter
entstandenen
vertragstypischen
Schadens,
der
bei
Vertragsabschluß
für den Vermieter voraussehbar war beschränkt.
Rücktritt von einem Vermietungsauftrag
Die
Kosten
für
einen
Rücktritt
von
einem
Vermietungsauftrag
trägt
der
Mieter.
21-15
Tage
vorherige
Absage
20%
Auftragssumme,
14-8Tage
vorherige
Absage
70%der
Auftragssumme
und
7-0
Tage
vorherige
Absage
100%
der
Auftragssumme.
Kontrolle des Mietmaterials
Der
Mieter
muss
dem
Vermieter
jederzeit
die
Möglichkeit
zur
Besichtigung
und
Kontrolle
des
Mietmaterials
einräumen
und
darf
diese Handlung keinesfalls behindern.
Besondere Bedingungen
Der
Verleih
an
Dritte
ist
gestattet,
geht
aber
zu
vollen
Risiko
und
Lasten
des
unterschriebenen
Mieters.
Eine
Kaution
für
Vermietungsmaterial kann jederzeit erhoben werden und ist in Bar zu hinterlassen.
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Für beide Teile Recklinghausen.
Schlußbestimmungen
Vorstehende
Zahlungs-
und
Lieferungsbedingungen
treten
mit
ihrem
Erscheinen
in
Kraft
und
-
auch
wenn
im
Einzelfall
nicht
darauf
Bezug
genommen
ist
-
für
alle
Lieferungen,
es
sei
denn,
dass
hiervon
abweichende
Bedingungen
schriftlich
vereinbart
worden
sind.
Anderslautende
Bedingungen
des
Käufers
oder
Mieters
bei
der
Auftragserteilung
werden
durch
diese
Bedingungen
außer
Rechtswirksamkeit
gesetzt,
sofern
sie
vom
Lieferer
und
Vermieter
nicht
ausdrücklich
anerkannt
worden.
Frühere
hiervon
abweichende
Lieferungs-
und
Zahlungsbedingungen
verlieren
hierdurch
ihre
Gültigkeit.
Soweit
nichts
besonderes
bestimmt
ist,
gelten
neben
diesen
Lieferungsbedingungen
die
gesetzlichen
Bestimmungen.
Der
Vertrag
bleibt
auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte seiner Bedingungen verbindlich.